Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die zwischen der M-VIS Solutions GmbH, im Folgenden „Anbieter“, und ihren Geschäftskunden abgeschlossen werden. Die AGB sind speziell auf Geschäftskunden (B2B) ausgerichtet, zu denen sowohl kleine und mittelständische Unternehmen als auch Großkonzerne aus der Industrie und Logistik zählen.

Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Anbieter nicht an, es sei denn, der Anbieter hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

Die AGB finden Anwendung auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen und spezifische Verträge haben im Zweifel Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich fixiert wurden.

2 Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden kommt grundsätzlich durch die Annahme eines individuellen Angebots des Anbieters zustande. Grundlage für die Erstellung eines Angebots ist eine detaillierte Anfrage des Kunden, in der die spezifischen Anforderungen, Rahmenbedingungen und Zielsetzungen des Projekts beschrieben werden.
Zur optimalen Vorbereitung auf die Angebotserstellung wird vom Kunden erwartet, dass er dem Anbieter alle relevanten Informationen und technischen Anforderungen zur Verfügung stellt. Dies umfasst unter anderem:

  • Detaillierte technische Spezifikationen
  • Informationen über die Einsatzbedingungen
  • Bereitstellung von Musterteilen (inklusive fehlerfreier und fehlerhafter Teile)
  • Angaben zu besonderen Anforderungen, wie Grenzmuster oder Variantenvielfalt

Nach Erhalt der Anfrage und der benötigten Informationen führt der Anbieter eine Machbarkeitsanalyse durch, deren Ergebnisse in einem Machbarkeitsbericht und in Konzeptionierungsunterlagen festgehalten werden. Diese Dokumente dienen als Grundlage für die Definition des Projektumfangs und der technischen Lösung.

Auf Basis dieser Unterlagen erstellt der Anbieter ein verbindliches Angebot, das den gesamten Leistungsumfang, die Kosten und die voraussichtlichen Liefer- und Leistungszeiten detailliert beschreibt. Die Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt schriftlich oder in Textform, woraufhin der Vertrag als geschlossen gilt.

Besondere Vereinbarungen oder Änderungen zum ursprünglichen Angebot bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter, um rechtswirksam zu sein.

3 Leistungsbeschreibung

Basierend auf der Anfrage des Kunden und den bereitgestellten technischen Anforderungen sowie Musterteilen, einschließlich fehlerfreier (OK) und fehlerhafter (NOK) Teile, führt der Anbieter zunächst eine Machbarkeitsuntersuchung durch. Diese erfolgt in Form eines internen Versuchsaufbaus, um die grundlegende technische Realisierbarkeit der gestellten Aufgabe zu prüfen.
Im Rahmen dieser Untersuchung analysiert der Anbieter die spezifischen Anforderungen des Kunden, wie die Beschaffenheit der Teile, die erwarteten Produktionsbedingungen und die individuellen Besonderheiten des Einsatzbereichs.
Ziel ist es, eine optimale Lösung zu entwickeln, die die gewünschten Ergebnisse, wie z. B. die Fehler-, Typ-, Montageerkennung, die Roboterführung, Code-Erkennung sowie weitere Qualitätsprüfungen zuverlässig und effizient gewährleistet.
Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse wird ein maßgeschneidertes System definiert, das die spezifische Aufgabenstellung des Kunden adressiert. Dieses System umfasst sowohl die notwendige Hardware als auch die zugehörige Software.
Nach der Auftragserteilung durch den Kunden beginnt der Anbieter mit der hausinternen Entwicklung der spezifischen Software. Parallel dazu erfolgt die Beschaffung aller erforderlichen Hardware-Komponenten. Diese werden aufeinander abgestimmt, um ein funktionales und robustes Gesamtsystem zu gewährleisten.

Das fertig entwickelte System wird anschließend beim Kunden installiert und in Betrieb genommen. Der Anbieter sorgt dabei für eine vollständige Integration in die bestehende Produktionsumgebung und führt umfassende Funktionstests durch, um die Betriebsbereitschaft und die Einhaltung der definierten Leistungsparameter sicherzustellen.

Zusätzlich erstellt der Anbieter eine technische Dokumentation, die alle relevanten Informationen zur Bedienung, Wartung und Fehlerbehebung des Systems enthält. Diese Dokumentation wird dem Kunden zur Verfügung gestellt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bedienung und Wartung der gelieferten Systeme nur durch fachkundiges Personal erfolgen darf, das über fundierte Grundkenntnisse in Bildverarbeitungssystemen verfügt. Der Kunde ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass alle operativen und wartenden Mitarbeiter die nötigen Qualifikationen aufweisen, um einen ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Systeme zu gewährleisten.

Bei Bedarf bietet der Anbieter Schulungen für das Kundenpersonal an, um den sicheren und effizienten Umgang mit dem System zu gewährleisten. Diese Schulungen können je nach Vereinbarung entweder vor Ort beim Kunden oder in den Räumlichkeiten des Anbieters durchgeführt werden.

Nach der erfolgreichen Abnahme des Systems durch den Kunden werden alle weiteren Leistungen, wie z. B. Wartung, Updates oder Support, als zusätzliche Serviceleistungen erbracht. Diese Serviceleistungen sind nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten und müssen separat vom Kunden beauftragt und vergütet werden.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot definierten Preise und Zahlungsbedingungen. Alle zusätzlichen Leistungen sind separat zu vergüten.

5 Liefer- und Leistungszeit

Die im Angebot genannten Liefer- und Leistungszeiten sind verbindlich. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Umstände entbinden den Anbieter von der Haftung.

6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um eine präzise Auslegung und Planung des Systems zu ermöglichen. Insbesondere umfasst dies die Bereitstellung der folgenden technischen Informationen und Materialien:

  • Detaillierte technische Anforderungen: Der Kunde hat dem Anbieter alle relevanten Informationen zu den zu verarbeitenden Teilen und den spezifischen Anforderungen der Produktionsumgebung zu übermitteln.
  • Musterteile im Serienstand: Es müssen ausreichende Mengen von Musterteilen zur Verfügung gestellt werden, die dem Serienstand entsprechen. Diese Musterteile sollten sowohl fehlerfreie (OK) als auch fehlerhafte (NOK) Exemplare umfassen, um eine zuverlässige Funktionsprüfung und Systemauslegung zu ermöglichen.
  • Grenzmuster und Variantenvielfalt: Der Kunde sollte alle vorhandenen Grenzmuster sowie Informationen zur Variantenvielfalt bereitstellen, damit das System die Spezifikationen aller möglichen Produktvarianten abdecken kann.
  • Informationen zur Produktionsumgebung und zumAufstellungsort: Um eine optimale Integration des Systems zu gewährleisten, sind alle Besonderheiten des Aufstellungsortes mitzuteilen, einschließlich möglicher physikalischer, technischer oder organisatorischer Einschränkungen.
  • Lieferanteninformationen: Falls für die Teile oder Komponenten, die durch das System verarbeitet werden sollen, mehrere Lieferanten bestehen, ist der Anbieter über die möglichen Lieferanten zu informieren. Dies ist notwendig, um die Spezifikationen der Einzelteile zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass das System alle relevanten Unterschiede zwischen den Lieferanten abdecken kann.

Diese Informationen und Materialien sind dem Anbieter vollständig und rechtzeitig vor der finalen Angebotserstellung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Unterlagen. Verzögerungen oder Kosten, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und können zu Anpassungen im Angebot, den Lieferzeiten oder dem Leistungsumfang führen.

7 Abnahme

Die Abnahme des gelieferten Systems erfolgt in mehreren Schritten und ist notwendig, um die Betriebsbereitschaft des Systems zu bestätigen und den Projektabschluss zu besiegeln.
Die Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das System vom Kunden in die Produktionslinie integriert und genutzt wird, und die damit geprüften Teile weiterverarbeitet oder veräußert werden. Alternativ gilt die Abnahme auch als erfolgt, wenn der Anbieter die einwandfreie Funktion des Systems entsprechend der vereinbarten Leistungsparameter und Spezifikationen nachweist.

Nach der Betriebsbereiten Übergabe des Systems durch den Anbieter hat der Kunde eine Frist von maximal sechs Wochen, um die Abnahme einzuleiten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Voraussetzungen zu schaffen, damit die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann. Sollte der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht einleiten, so gilt das System nach Ablauf der sechs Wochen ab der Betriebsbereiten Übergabe automatisch als abgenommen. In diesem Fall beginnt die vereinbarte Garantiefrist ab dem Zeitpunkt der Abnahmefiktion.

Während der Abnahme hat der Kunde alle ihm bekannten Mängel und Abweichungen zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anbieter wird alle gemeldeten und dokumentierten Mängel, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, in einem angemessenen Zeitraum beheben. Erfolgt eine Nutzung des Systems durch den Kunden vor der formalen Abnahme, ohne dass Mängelrügen vorgebracht werden, gilt dies ebenfalls als stillschweigende Abnahme des Systems.

8 Haftung, Garantie und Gewährleistung

Der Anbieter übernimmt eine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit des gelieferten Systems im Rahmen der vertraglich vereinbarten Spezifikationen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Während dieser Frist verpflichtet sich der Anbieter, etwaige Mängel, die nachweislich auf einen Fehler in der Software, auf Defekte der Hardware oder auf Montagefehler zurückzuführen sind, auf eigene Kosten zu beheben. Eine Gewährleistungspflicht entfällt jedoch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Bedienung, Wartung oder Eingriffe des Kunden oder eines Dritten zurückzuführen ist.

Die Haftung des Anbieters ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, indirekte Schäden oder Folgeschäden materieller, immaterieller oder finanzieller Art, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

Sollte der Kunde eine Verlängerung der Garantiezeit wünschen, kann dies auf Anfrage geprüft werden. Längere Garantiefristen der Hersteller für eingesetzte Hardware-Komponenten bleiben davon unberührt und können auf Wunsch durch den Anbieter abgewickelt werden. Der Aufwand für eine solche Abwicklung wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Anbieter gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit des vertragsgegenstands für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
Unwesentliche Abweichungen von der.
Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.

Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt.
Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch manuell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung
Der Austausch defekter Komponenten des Vertragsgegenstands und die je nach Art der Komponente notwendigen Einrichtarbeiten wie z. B. elektrische/mechanische Installation, Installation der Software-Applikation auf die entsprechende Komponente, Grundkonfiguration der Komponenten und sonstige für den korrekten Betrieb des Systems notwendige Einstell- und Parametrierungsarbeiten stellen keinen Grund für einen Gewährleistungseinsatz dar und sind vom Kunden oder Endkunden / Anlagenbetreiber selbstständig durchzuführen.
Defekte Komponenten sind dem Auftragnehmer zu übergeben und werden bei begründeter Reklamation vom Kunden/Endkunde schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

Der Anbieter wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Anbieter. Das Recht vom Kunden, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt.

Der Anbieter ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler des Vertragsgegenstands nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern, nach unsachgemäßen Wartungs- oder Einstellarbeiten, nach Änderungen an den zu prüfenden Bauteilen, nach Änderungen der Umgebungsbedingungen, nach baulichen und mechanischen Änderungen an der Produktionsanlage in die der Vertragsgegenstand integriert ist, nach Eingriffen in den Vertragsgegenstand, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe des Vertragsgegenstands vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
Typische Fehler sind insbesondere aber nicht abschließend:

  • Mechanische Änderung der Kameraposition
  • Mechanische Änderung der Positionen verwendeter Beleuchtungen
  • Gelöstes Objektiv (Objektive können sich z.B. durch Erschütterungen oder Vibrationen lösen)
  • Verstelltes Objektiv in Schärfe und / oder Blende (Blenden- und Schärfeeinstellungen eines Objektives können sich z.B. durch Erschütterungen oder Vibrationen verändern)
  • Verschmutzungen der Optik (Objektiv und / oder Schutzkappe) und Beleuchtung
  • Verschmutzungen und / oder farbliche Änderungen des Transportbandes oder Zuführeinheiten der zu prüfenden Bauteile
  • Kommunikationsfehler durch Änderungen der Einstellung und / oder Programmänderung der Anlagensteuerung
  • Änderungen des Prüfablaufs z.B. durch Veränderung der Zwischenräume zwischen zwei zugeführten Bauteilen, Erhöhung oder Verringerung der Transportgeschwindigkeit
  • Änderungen der zu prüfende Produkte in z.B. Form, Farbe, Oberflächenbeschaffenheit (z.B. Reflektionsund Absorbationsverhalten der Bauteiloberfläche)
  • Änderungen der Bauteillage relativ zum Bildverarbeitungssystem
  • Unsachgemäß durchgeführte Referenzierung und Kalibrierung
  • Der Anbieter weist darauf hin, dass Kompetenz und Erfahrung mit dem Einsatz von Bildverarbeitungssystemen und im Besonderen deren Wartung und Pflege auf Seiten des Endkunden bzw. Anlagenbetreibers, in dessen Anlage das Bildverarbeitungssystem integriert ist, unbedingt empfohlen wird

Es wird seitens des Anbieters die in der o.g. angebotenen Funktion des Bildverarbeitungssystems nur für die bei der Inbetriebnahme in ausreichender Menge zur Verfügung stehenden Bauteile und Bauteilvarianten gewährleistet.

9 Geheimhaltung und Datenschutz

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks zu verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach deren Beendigung.

Geheimhaltungsverpflichtung

Vertrauliche Informationen umfassen alle technischen, geschäftlichen, finanziellen oder sonstigen Informationen, die einer Partei direkt oder indirekt offengelegt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Zu vertraulichen Informationen zählen insbesondere Konstruktionspläne, Software, technische Spezifikationen, interne Arbeitsabläufe, Betriebsgeheimnisse, Marktstrategien und alle sonstigen nicht allgemein zugänglichen Informationen.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang unbefugter Dritter zu diesen Informationen zu verhindern. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei gestattet, es sei denn, es handelt sich um gesetzlich zur Offenlegung verpflichtete Informationen oder um Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen weitergegeben werden müssen.

Datenschutz

Der Anbieter verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu verarbeiten. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.
Der Anbieter gewährleistet die Ergreifung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Missbrauch oder Zerstörung. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, sowie deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses oder auf Anforderung des Kunden werden alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten, die nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden, sicher gelöscht oder vernichtet.

10 Urheberrechte und Eigentumsvorbehalt

Alle im Rahmen der Projektumsetzung entwickelten und bereitgestellten Softwareprodukte, Programmierungen und Algorithmen bleiben das alleinige geistige Eigentum des Anbieters. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software, das ausschließlich für den vereinbarten Zweck und im Rahmen des erworbenen Systems gültig ist.
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich etwaiger Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten, bleibt das gesamte gelieferte System im Eigentum des Anbieters. Dies gilt sowohl für die Software als auch für alle HardwareKomponenten, die Teil des Projekts sind.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verändern, zu verkaufen oder an Dritte weiterzugeben. Auch eine Offenlegung des Quellcodes ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jegliche Verletzung der Urheberrechte des Anbieters kann rechtliche Schritte und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Der Anbieter behält sich das Recht vor, im Falle von Zahlungsverzug des Kunden das gelieferte System wieder an sich zu nehmen. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde. Mit der endgültigen Zahlung erhält der Kunde das unbeschränkte Nutzungsrecht im vereinbarten Rahmen, jedoch verbleiben die Urheberrechte an der Software beim Anbieter.

11 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter behält sich jedoch das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

12 Salvatorische Klausel

Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.